Menü

Auf der Dienstreise mit dem Privat-Pkw passiert ein Unfall: Was nun?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wer übernimmt den Schaden, wenn die Dienstreise im Unfall endet?

Kommt es während der Dienstreise mit dem Privat-Pkw zum Unfall, wirft das Fragen auf.
Kommt es während der Dienstreise mit dem Privat-Pkw zum Unfall, wirft das Fragen auf.

Dienstreisen gehören für Arbeitnehmer in vielen Berufsbranchen zum Arbeitsalltag dazu. Dabei wird unter anderem von einer Dienstreise gesprochen, wenn Kunden, Seminare oder Tagungen besucht werden und ähnliche Dienste außerhalb der üblichen Arbeitsstätte nicht zu vermeiden sind.

Der Weg vom Eigenheim zum üblichen Arbeitsplatz zählt hingegen nicht als dienstliche Reise.

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unfall bei der Dienstfahrt mit einem Privat-Pkw entsteht? Der vorliegende Ratgeber geht dieser Frage auf den Grund und klärt, wann Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Schaden mittragen müssen.

Nicht zuletzt werden Sie genau darüber informiert, welche entscheidende Rolle Fahrlässigkeit dabei spielt.

FAQ: Unfall mit dem Privatwagen auf der Dienstreise

Wer haftet bei einem Unfall mit dem privaten PKW auf der Dienstreise?

Hiefür muss zunächst einmal die Schuldfrage geklärt werden. Hat ein Dritter den Unfall herbeigeführt, so haftet dieser bzw. dessen Versicherung.

Muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Unfallschäden ersetzen?

Dies hängt unter anderem davon ab, ob der Arbeitnehmer den Unfall mitverschuldet hat und wenn ja, welcher Grad des Verschuldens vorliegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitgeber gewöhnlich nicht. Er kann auch nur dann zum Schadensersatz herangezogen werden, wenn er die Dienstreise veranlasst hat.

Wie muss ich mich bei einem Unfall auf der Dienstreise verhalten?

Abgesehen von den üblichen Verhaltensregeln (Sicherung der Unfallstelle, Erste Hilfe, Notruf, Unfallbericht) sollten Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber informieren.

Wie ist die Haftung beim Unfall auf der Dienstreise geregelt?

Bei Unfällen wird oft anhand der Schuldfrage geklärt, welche Versicherungsseite die Schäden übernehmen muss. Doch in manchen Situationen spielen auch noch andere Faktoren in die Haftungsfrage mit rein. Das ist auch der Fall, wenn auf einer Dienstreise mit Privat-Pkw der Unfall geschieht.

Generell gilt: Liegt ein direkter Auftrag vom Arbeitgeber vor bzw. gibt es keine sinnvolle Alternative, gilt die Dienstreise als erforderlich. In diesem Fall können Arbeitnehmer durchaus Unfallschäden bei ihrem Vorgesetzten geltend machen. Wer bei einer nicht notwendigen Dienstreise mit dem Privat-Pkw einen Unfall baut, kann jedoch mit etwas Pech vorgehalten bekommen, sich unnötig einem allgemeinen Risiko ausgesetzt zu haben. Dann kann auch der Fahrer selbst bzw. seine Versicherung zur Kasse gebeten werden.

Die Bedingung der Notwendigkeit ist auch in § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Darin heißt es:

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“

Bei einer Dienstreise mit Unfall übernimmt der Arbeitgeber nicht in jedem Fall die Schäden.
Bei einer Dienstreise mit Unfall übernimmt der Arbeitgeber nicht in jedem Fall die Schäden.

Fahrlässigkeit kann die Lage ändern

Kommt es während einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw zu einem Unfall, wird in der Regel so verfahren, wie es im letzten Abschnitt beschrieben wird.

Doch auch in diesem Szenario wird genau auf die Handlungen des Fahrers geachtet und überprüft, ob nicht zum Beispiel eine besondere Schuld durch fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Ist dies der Fall, kann nicht immer nach einer Dienstreise, bei der mit dem Privat-Pkw ein Unfall passiert ist, die Schadensübernahme vom Arbeitgeber verlangt werden.

Für solche Szenarien hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch sogenannte abgestufte Handlungsregeln aufgestellt. Aus diesen folgt:

  • Wurde der Unfall mit dem Privat-Pkw während der Dienstfahrt nicht durch Eigenschuld verursacht bzw. liegt nur eine leichte Fahrlässigkeit vor, dann muss die Unternehmensleitung in der Regel die Kosten übernehmen.
  • Wird jedoch festgestellt, dass der Arbeitnehmer mit grober Fahrlässigkeit oder sogar mit Vorsatz gehandelt hat, muss er nicht nur mit einer Anzeige rechnen. Dann muss er die Schadenskosten komplett selbst übernehmen. Eine Pflicht zur Ersatzleistung wird dabei keinem Betrieb auferlegt.
Nur bei mittlerer Fahrlässigkeit werden beide Seiten zur Kasse gebeten, da die Schuld nicht einer einzelnen Person zuzuordnen ist. Wer sich dabei unfair behandelt fühlt, hat die Möglichkeit, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Dieser kann dabei helfen, auf das eigene Recht zu bestehen.

Über den Autor

Male Author Icon
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (35 Bewertungen, Durchschnitt: 4,31 von 5)
Auf der Dienstreise mit dem Privat-Pkw passiert ein Unfall: Was nun?
Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

Verfassen Sie einen neuen Kommentar


Nach oben
Bußgeldkatalog als PDF
Der aktualisierte Newsletter 2023 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken.
Jetzt kostenlos per E-Mail anfordern:
Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.