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Der Nutzungsausfall bei einem Pkw

Fast täglich geschehen auf deutschen Straßen Verkehrsunfälle. Diese können unter Umständen nur geringfügige Blechschäden zur Folge haben, allerdings kann es auch zu schweren Unfällen mit Personenschäden kommen. Sofern das Fahrzeug nach einem Unfall so stark beschädigt ist, dass der Besitzer es erst einmal nicht weiter verwenden kann, ist es möglich, dass er entweder einen Mietwagen in Anspruch nimmt oder eine Nutzungsausfallentschädigung beantragt.
Die Schwierigkeit, nach einem Unfall für den Nutzungsausfall eine angemessene Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, besteht allerdings darin, dass es auf bestimmte Einzelheiten wie z. B. die richtigen Reparaturnachweise ankommt.
Die wichtigsten Informationen zur Nutzungsausfallentschädigung haben wir für Sie in einem übersichtlichen Ratgeber zusammengefasst.
Zusätzlich zur Erklärung der Nutzungsausfalltabelle erläutern wir, welche Voraussetzungen für eine Nutzungsausfallentschädigung gegeben sein müssen, unter anderem, wie Sie den Reparaturnachweis erbringen können.
Mit dem Ratgeber sind Sie nach einem Unfall gut gerüstet, wenn Sie eine Nutzungsausfallentschädigung fordern wollen!
In folgendem Ratgeber erfahren Sie deshalb alles Wissenswerte über die Nutzungsausfallentschädigung: zur Dauer der Entschädigungszahlung, zu ihrer Berechnung, was bei einem Totalschaden in Sachen Nutzungsausfall zu beachten ist und vieles mehr.
Inhalt
- 1 Der Nutzungsausfall bei einem Pkw
- 2 Wie genau definiert sich ein Nutzungsausfall?
- 2.1 Die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung gemäß der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch
- 2.2 Was eignet sich mehr: Der Mietwagen oder die Nutzungsausfallentschädigung?
- 2.3 Was bedeuten Nutzungswille und Nutzungsbedarf
- 2.4 Was ist unter Nutzungsmöglichkeit zu verstehen?
- 2.5 Was passiert, wenn ein Ersatzwagen zur Verfügung steht?
- 2.6 Wie kann ein Reparaturnachweis erbracht werden?
- 2.7 Wie ist es, wenn die geschädigte Person das Fahrzeug selbst repariert?
- 2.8 Was bedeutet Schadensminderungspflicht?
- 2.9 Nutzungsausfall: Wie lange wird eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt?
- 2.10 Nutzungsausfall bei einem Totalschaden
- 2.11 Bei gewerblicher Nutzung: Der Nutzungsausfall beim Kraftfahrzeug
- 2.12 Nutzungsausfallentschädigung für Motorräder, Wohnmobile, Quads und Fahrräder
- 3 Forderung der Nutzungsausfallentschädigung in einem Musterbrief
- 4 Weitere mögliche Ansprüche nach einem Unfall
Wie genau definiert sich ein Nutzungsausfall?

Wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf einen Mietwagen verzichtet, kann er vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung verlangen, dass diese für den Nutzungsausfall seines Autos aufkommen. Das bedeutet, dass die leidtragende Person des Unfalls aufgrund der unmöglich gewordenen Nutzung ihres Fahrzeugs eine Entschädigung in Geld fordern kann.
Da ein Kraftfahrzeug einem geldwerten Vermögensbestandteil entspricht, folgt daraus, dass aufgrund der Beschädigung durch einen Unfall ein ersatzpflichtiger Schaden entsteht. Daher kann der Geschädigte den Nutzungsausfall geltend machen und eine Entschädigung für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht nutzbar ist, fordern.
Gesetzliche Grundlage für diese Schadensersatzforderung ist § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort ist in Absatz 1 festgelegt, dass derjenige, welcher verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten, den vorherigen Zustand wiederherzustellen hat. Allerdings gibt es laut § 249 BGB Absatz 2 auch eine andere mögliche Art des Schadensersatzes:
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. […]
Die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung gemäß der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch
Für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung gilt als Grundlage seit 1966 die sogenannte Nutzungsausfalltabelle. Diese Tabelle wurde von Sanden, Danner, Küppersbusch, Seifert und Kuhn entwickelt und ist auch unter dem Namen der Herausgeber EurotaxSchwacke bekannt.
In dieser Tabelle wird aufgelistet, wie hoch z. B. der Nutzungsausfall beim Pkw oder Motorrad ist. Je nach Fahrzeugart ist eine genaue Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag angegeben. Dieser Tagessatz steht dem Geschädigten für jeden Tag des Nutzungsausfalls zu.

Tatrichter sind Richter an eben diesen Gerichten, die in einem Straf- oder Zivilverfahren die Tatsachen des jeweiligen Falles feststellen. Auf der Basis dieser erhobenen Tatsachen wird dann das Urteil gefällt.
Tatrichter beziehen sich bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei Parteien, bei denen es um die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung geht, auf die Nutzungsausfalltabelle. Der BGH hingegen tut dies, wenn eine der Parteien anschließend Revision gegen die Entscheidung des Tatrichters beim BGH einlegen sollte.
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Bei der Frage nach der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung orientieren sich die Tatrichter zwar an der Nutzungsausfalltabelle, haben jedoch auch einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser lässt sich aus § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) ableiten. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1:
Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
So entschied ein Tatrichter beispielsweise in einem Fall, dass ein 16 Jahre alter Mercedes, der bei einem Unfall beschädigt worden ist, aufgrund seines Alters und der Art der Schäden um zwei Stufen der Nutzungsausfalltabelle herabgestuft werden sollte (LG Kiel 6.11.2003 VI ZR 357/03).
Eine Klage gegen dieses Urteil wies der BGH mit der Begründung zurück, dass der Tatrichter im Rahmen des Schätzungsermessens geurteilt habe (BGH 23.11.04., VI ZR 357/03,050015).
Aufbau und Anwendung der Tabelle

Die Ausfallentschädigung bei einem Kfz lässt sich anhand der oben genannten Tabelle bestimmen. Diese berücksichtigt bestimmte Kriterien. So enthält die Nutzungsausfalltabelle elf Gruppen (nach alphabetischer Ordnung in A bis L untergliedert) mit 38.000 Fahrzeugmodellen.
Die Gruppe L beinhaltet die Fahrzeuge, für die in der Regel am meisten Nutzungsausfallentschädigung gezahlt wird, wohingegen unter Gruppe A die Vehikel subsumiert werden, deren Besitzer die niedrigste Entschädigungszahlung erhalten. Demnach ergeben sich mit der Einbeziehung von Modell und Alter Geldbeträge zwischen 23 Euro in Gruppe A – pro Tag – und in der Gruppe L ungefähr 175 Euro, ebenfalls pro Tag.
Das Fahrzeugalter muss bei der Berechnung von einem Nutzungsausfall allerdings immer berücksichtigt werden. Bei älteren Modellen, die schon länger genutzt werden, ist im Allgemeinen eine Wertminderung mit einzuberechnen. Das bedeutet konkret: Wenn das Auto mit einem erheblichen Schaden schon älter ist, erfolgt nach der Rechtsprechung ein Abzug von der Entschädigungssumme.
Dieser Abzug ist ab einem Fahrzeugalter von fünf bis zehn Jahren üblich. Das Kfz wird dann in der Tabelle jeweils um eine Klasse herabgestuft. Ist ein Pkw fünf Jahre alt, kann er also in die nächstschlechtere Stufe der Tabelle eingeordnet werden. Sollte das Fahrzeug schon mehr als zehn Jahre alt sein, kann ein Abzug bis auf die realen oder angemessenen Vorhaltekosten (BGH NJW 1984,484) erfolgen.
Dennoch können auch noch Fahrzeuge, die bereits mehrere Jahre alt sind, sehr hochwertig sein; insbesondere wenn diese häufig technische Neuerungen erhalten haben. Daher muss eine automatische Herabstufung in eine schlechtere Gruppe nicht zwangsläufig gerechtfertigt sein.
Die Summe der Entschädigung für den Nutzungsausfall lässt sich berechnen, indem der Tagessatz (welcher sich nach der Fahrzeugkategorie richtet) mit der Anzahl der Tage multipliziert wird, die als Ausfalltage gelten.
Beispiel für eine Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch

Anhand des folgenden Beispiels soll verdeutlicht werden, wie sich die Nutzungsausfallentschädigung in einem konkreten Fall ermitteln lässt.
- Das beschädigte Fahrzeug: Audi A1, vier Jahre alt
- Gruppe für Fahrzeuge bis 5 Jahre: Gruppe C
- Nutzwert/Tag in Euro für ein Fahrzeugalter bis 5 Jahre: 35 €
Sollte die Dauer für den Nutzungsausfall bei dem Kfz zehn Tage betragen, wird die Nutzungsausfallentschädigung wie folgt berechnet:
Wenn das Fahrzeug allerdings sieben Jahre alt ist (Gruppe B), berechnet sich der Betrag so:
Sofern das Fahrzeug deutliche Gebrauchsspuren aufgrund des Alters aufweist, ist es jedoch möglich, dass es zur Reduzierung auf die Vorhaltekosten kommt.
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Was eignet sich mehr: Der Mietwagen oder die Nutzungsausfallentschädigung?

Solange die Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall noch nicht eindeutig geklärt wurde, ist es von Vorteil, eher über den Antrag einer Nutzungsausfallentschädigung nachzudenken, als einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass nach sorgsamer, gerichtlicher Prüfung eine Mitschuld festgestellt werden kann.
Wenn dies der Fall ist, müssten Sie bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens die Kosten teilweise selbst übernehmen. Anders wäre es bei der Nutzungsausfallentschädigung. Hier würde dann ausschließlich der Schuldanteil berechnet und die Höhe der Entschädigungszahlung um diesen Anteil gekürzt werden.
Der Geschädigte würde somit einen geringeren Geldbetrag bekommen, dennoch würden dadurch keine weiteren Kosten oder nachträgliche Zahlungen entstehen. Ein weiterer Vorteil der Nutzungsausfallentschädigung ist die Tatsache, dass der Empfänger über die gezahlte Geldsumme frei verfügen kann.
Es besteht auch dann ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Besitzer des beschädigten Kfz sich ein gleichwertiges neues Fahrzeug zulegen will – z. B. bei einem Totalschaden. Die Entschädigung wird dann gezahlt, bis das neue Fahrzeug geliefert worden ist (BGH, 10.03.2009, VI ZR 211/08).
Was bedeuten Nutzungswille und Nutzungsbedarf
Der Nutzungswille, also der Wille, das Unfallfahrzeug zu nutzen, kann von Seiten der Versicherung bestritten werden, insbesondere wenn der Fahrer dieses nicht zeitnah zur Reparatur bringt. Die Möglichkeit einer rein fiktiven Abrechnung gibt es nämlich nicht.
Das Gesetz ist in der Regel auf der Seite des Geschädigten, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass jedes für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug auch stets genutzt wird (OLG Düsseldorf 1-I U 192/08). Die Nutzung muss der Fahrer daher in der Regel nicht nachweisen, es reicht lediglich die Aussage, dass er das Fahrzeug regelmäßig gebraucht hätte, wäre der Unfall nicht gewesen.
In bestimmten Fällen wird nicht von einem Nutzungsbedarf ausgegangen, z. B. bei einem Fahrzeug, welches beim Unfall ein Überführungskennzeichen trägt und verkauft wird, sobald es repariert worden ist. Denn da es von vorneherein verkauft werden sollte, benötigte der Besitzer es nicht zwingend für seine Lebenshaltung. Daher wird dafür in der Regel keine Nutzungsausfallentschädigung gewährt (AG München, 10.12.2001, 331 C 8633/01).
Was ist unter Nutzungsmöglichkeit zu verstehen?

Die Nutzungsmöglichkeit ist neben Nutzungsbedarf und Nutzungswille eine weitere Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung. Sie bezeichnet den Umstand, dass der Geschädigte nach dem Unfall in der Lage wäre, sein Auto zu nutzen.
Von einer fehlenden Nutzungsmöglichkeit wird ausgegangen, wenn z. B. die geschädigte Person unfallbedingt im Krankenhaus liegt. Gleiches gilt für einen entzogenen Führerschein oder eine Urlaubsreise (BGH VA 2008, 145).
Eine Nutzungsmöglichkeit kann allerdings unter Umständen auch dann bestehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Halter des Fahrzeuges zwar nicht die Möglichkeit hat, das Kfz selbst zu nutzen, er aber nachweisen kann, dass ein Familienmitglied oder eine dritte Person dieses regelmäßig braucht. Dann wird ebenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung erstattet (OLG Düsseldorf I-1 U 52/07).
Was passiert, wenn ein Ersatzwagen zur Verfügung steht?
Sollte das in den Unfall verwickelte Fahrzeug zwar beschädigt sein, aber ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen, erhebt die Versicherung gerne einen Einwand gegen die Entschädigung für die leidtragende Person des Unfalls. Allerdings fällt auch hier die Rechtsprechung häufig zu Gunsten des Geschädigten aus, wenn ein Zweitfahrzeug von einem Verwandten im alltäglichen Leben genutzt werden und daher dem geschädigten Fahrer schlecht als Ersatzfahrzeug dienen kann.
Wie kann ein Reparaturnachweis erbracht werden?
Eine Reparatur muss belegt sein, damit eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt wird. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie eine Reparatur nachweisen können. Folgende Optionen existieren:
- Vorlage der Werkstattrechnung oder ein ausgestelltes Zeugnis eines Werkstattmitarbeiters bei der Versicherung.
- Begutachtung des Fahrzeuges durch einen Versicherungsbeauftragten.
- Vorlage eines Gutachtens von einem dafür bereitgestellten Sachverständigen bei der Versicherung.
- Zeuge, der die Durchführung der Reparaturmaßnahmen und deren Dauer bestätigen kann.
Autounfall gehabt? Schon an Schadensersatz, Gutachter, Werkstatt, Mietwagen, etc. gedacht?
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Wie ist es, wenn die geschädigte Person das Fahrzeug selbst repariert?

Bei einer selbst vorgenommenen Reparatur ist die Frage, ob eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden kann, etwas umstritten.
Bei einer eigenständig durchgeführten Reparatur reicht ein Nachweis allein darüber nicht aus. Auch der Zeitraum, in welchem die Reparatur erfolgte, muss belegt werden (OLG München, Urteil v. 13.09.2014, 10 U 859/13).
Dies kann durch einen Zeugen geschehen, der im Rahmen des Gerichtsverfahrens bestätigt, dass das beschädigte Fahrzeug an bestimmten Tagen aufgrund der Reparatur nicht nutzbar war.
Was bedeutet Schadensminderungspflicht?
Die geschädigte Person ist schadensminderungspflichtig. Das bedeutet: Sie hat umgehend dafür Sorge zu tragen, dass ein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall wieder instand gesetzt wird. Auch sollte gegenüber der Werkstatt darauf bestanden werden, dass die Reparatur möglichst schnell vollzogen und gegebenenfalls eine Notreparatur vorgenommen wird.
Sie dürfen die Reparatur also nicht beliebig lange hinauszögern, um eine möglichst hohe Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen.
Die gesetzliche Grundlage für die Schadensminderungspflicht ist § 254 BGB. Absatz 1 besagt, dass die Verpflichtung, einen Schadensersatz zu leisten, sowie der Umfang dieses Ersatzes, insbesondere davon abhängt, wie sich die Schuld an der Entstehung des betreffenden Schadens auf die Parteien verteilt. In Absatz 2 heißt es:
Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Nutzungsausfall: Wie lange wird eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt?

Wenn ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrtüchtig ist, beginnt die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung ab dem Zeitpunkt des Unfalls. Der Geschädigte ist schadensminderungspflichtig und hat sich daher möglichst schnell um die Reparatur kümmern.
Bei der Berechnung der Zeit, für die Nutzungsausfallentschädigung gezahlt wird, kann das Gericht mehrere Faktoren berücksichtigen. Dazu gehört der Zeitpunkt, an dem das Gutachten des Sachverständigen zu den Unfallschäden vorliegt.
Es wird außerdem in der Regel eine Überlegungsfrist von bis zu drei Tagen gewährt. Die Überlegungsfrist beschreibt den Zeitraum, in dem Sie darüber nachdenken können, ob Sie Ihr Kfz reparieren lassen oder sich unter Umständen nicht doch ein neues Fahrzeug kaufen wollen. Das gilt nicht nur für den Nutzungsausfall bei einem wirtschaftlichen Totalschaden. Schließlich kommt noch die Zeit für die Reparatur oder eben alternativ für die Beschaffung eines Neufahrzeuges hinzu.
Wie schon erwähnt, muss der Geschädigte den Nutzungsausfall auch in Bezug auf die Dauer der Reparatur darlegen und nachweisen. Sollte ein Gutachten angefertigt werden, reicht der darin enthaltene Hinweis zur vermuteten Reparaturdauer nicht. Eine gewissenhafte Protokollierung sollte also in jedem Fall stattfinden. Möglich ist der Nachweis bei einem Nutzungsausfall über die Dauer der Reparatur, wie weiter oben erwähnt, mit Hilfe eines Zeugen.
Nutzungsausfall bei einem Totalschaden
Bei einem Unfall kann ein Auto so stark in Mitleidenschaft gezogen werden, dass es einen Totalschaden erleidet. Gerade in einem solchen Fall erübrigt sich eine Reparatur häufig, wenn es sich wirtschaftlich gesehen nicht mehr lohnt, das Kfz wieder instandzusetzen. Daher wird sich der Fahrer in vielen Fällen ein Ersatzfahrzeug anschaffen.

In der Regel ist es beim Kauf eines Neuwagens so, dass der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung solange besteht, bis das neue Fahrzeug an den Käufer geliefert worden ist (BGH, 10.03.2009, VI ZR 211/08). Doch auch in diesem Fall gilt die Schadensminderungspflicht. Allzu lange darf Ihre Entscheidung bezüglich des Autokaufs daher nicht auf sich warten lassen.
Es kann jedoch vom Gericht die bereits erwähnte Überlegungsfrist von bis zu drei Tagen bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung berücksichtigt werden. Auch die Zeit bis zum Vorliegen des Schadensgutachtens fließt unter Umständen in die Berechnung mit ein.
Bei gewerblicher Nutzung: Der Nutzungsausfall beim Kraftfahrzeug
Ein Sonderfall stellt die gewerbliche Nutzung eines Kfz dar. Generell gibt es für ein Fahrzeug, das gewerblich genutzt wird, keine Nutzungsausfallentschädigung (BGH, 21.01.2014, VI ZR 366/13). Es ist jedoch möglich, dass stattdessen der Verdienstausfall gezahlt wird.
Sollte das Kfz allerdings sowohl gewerblich, als auch privat genutzt werden, kann unter Umständen ein Anspruch auf anteilige Nutzungsausfallentschädigung bestehen. Der entscheidende Anteil, für den möglicherweise gezahlt wird, ist dabei der private. Hier gestaltet sich die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung also etwas komplizierter.
Nutzungsausfallentschädigung für Motorräder, Wohnmobile, Quads und Fahrräder
Gibt es auch einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug nicht um einen Pkw, sondern einen anderen Fahrzeugtyp handelt? Im Falle des Motorrads ist dabei die Art der Nutzung von entscheidender Bedeutung.
Ist der Betreffende aus Gründen der Mobilität regelmäßig auf das Kraftrad angewiesen, kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Geschädigte mit dem Motorrad täglich den Weg zu seiner Arbeitsstätte zurücklegt.
Die Höhe der Entschädigung bei einem Nutzungsausfall für ein Motorrad, welches der Gruppe A zugeordnet wird, beträgt in der Regel pro Tag 10 Euro. Handelt es sich um Kraftrad, das zur Gruppe C (Motorräder und Roller bis 13 kW) gehört, sind es üblicherweise 19 Euro pro Tag.
Sollte allerdings noch ein Pkw vorhanden sein, ist eine Entschädigung aufgrund des Nutzungsausfalls des Motorrads eher unwahrscheinlich. Das Gleiche gilt in der Regel, wenn das Motorrad lediglich in der Freizeit gefahren wird (OLG Frankfurt 1 U 300/08).

Das Argument der reinen Freizeitnutzung schließt im Allgemeinen meist eine Nutzungsausfallentschädigung für bestimmte Fahrzeugtypen aus. Dies gilt z. B. für ein Wohnmobil. Für den unfallbedingten Ausfall dieses Kfz wird nur selten Entschädigung gezahlt. Auch für ein Quad wird aufgrund der Einstufung als Freizeitfahrzeug häufig keine Nutzungsausfallentschädigung erstattet (LG Gießen SP 2007, 293). Dennoch hat das Gericht in der Regel die individuellen Umstände zu berücksichtigen.
Im Falle eines beschädigten und nicht mehr funktionierenden Fahrrads kann jedoch ein Anspruch auf diese Entschädigung bestehen, wenn es z. B. für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigt wird (LG Lübeck, 08.07.2011, 1 S 16/11). Die Argumentation ist also hier dieselbe wie beim Motorrad.
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Forderung der Nutzungsausfallentschädigung in einem Musterbrief
Ein Brief bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung ist immer vom Einzelfall abhängig und sollte daher speziell für die betreffenden Personen angefertigt werden. Es können Angaben zum Nutzungswillen und der Nutzungsmöglichkeit gemacht werden.
Folgendes Beispiel soll eine Vorlage für die Forderung der Nutzungsausfallentschädigung sein. Dieser Musterbrief ist jedoch unverbindlich und sollte dementsprechend auch so bewertet werden:
[Ihr Name]
[Ihre Adresse]
[Ihre Kontaktdaten]
[Name des Unfallgegners]
[Adresse des Unfallgegners]
Betreff: Forderung einer Nutzungsausfallentschädigung
Sehr geehrte[r] Frau/Herr [X],
für mein durch den Unfall am [Datum und Ort einfügen] beschädigtes Fahrzeug, [Marke und Herstellerfirma nennen] , welches vier Jahre alt ist, steht mir laut der EuroSchwacke-Tabelle, Gruppe C, bei einer Nutzungsausfalldauer von 10 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung des PKWs in der Höhe von jeweils 35 € Nutzwert am Tag, insgesamt also 350 Euro, zu.
Ich nutze den Wagen im alltäglichen Leben, um meine Arbeitsstelle zu erreichen und andere Erledigungen zu tätigen. Da mir das Fahrzeug reparaturbedingt nicht zur Verfügung stand, war ich darauf angewiesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Bitte überweisen Sie mir den Betrag der mir zustehenden Nutzungsausfallentschädigung bis zum [Datum einfügen] auf mein Konto:
[Angaben zu IBAN, BIC und Kontoinhaber einfügen]
Mit freundlichen Grüßen
——————
Ort, Datum, Unterschrift
Es kann durchaus sinnvoll sein, sich in Bezug auf eine Nutzungsausfallentschädigung von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen. Dieser ist in der Lage, Ihnen zu sagen, ob ein Anspruch besteht und Sie darüber zu informieren, was Ihnen zusteht.
Weitere mögliche Ansprüche nach einem Unfall

Die Nutzungsausfallentschädigung ist nicht die einzige Forderung, die Unfallopfer im Zuge der Schadensregulierung erheben können. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über andere Posten des Schadensersatzes geboten werden. Ob diese im Einzelnen auch bewilligt werden, hängt davon ab, wer die Schuld am Unfall trägt.
Abschleppkosten: Als Geschädigter haben Sie in der Regel Anspruch auf die Erstattung der Abschleppkosten. Dies gilt allerdings im Allgemeinen nicht für das Abschleppen bis zum Wohnort, sondern nur bis zur nächstgelegenen Werkstatt.
Reparaturkosten: Für Schäden, die durch den Unfall entstanden sind, können Sie vom Unfallverursacher die Kosten für die Reparatur fordern. Üblicherweise ist es Aufgabe eines Gutachters, die Art und das Ausmaß der Schäden im Vorfeld festzustellen und einen Kostenvoranschlag für die Reparatur zu erstellen.
Rechtsanwaltskosten: Als Geschädigter haben Sie das Recht, die Erstattung Ihrer Kosten für Ihren rechtlichen Beistand vom Unfallverursacher bzw. von dessen Versicherung zu verlangen.
Schmerzensgeld: Geschädigte, die bei dem Unfall verletzt worden sind, können Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen. Wichtig ist, dass dieser durch ein ärztliches Attest bestätigt wird. Dafür ist ein Arztbesuch unmittelbar nach dem Unfall notwendig. Die mögliche Höhe des Schmerzensgeldes kann sehr unterschiedlich ausfallen.

Behandlungskosten: Verletzungen, die durch den Unfall entstanden sind, erfordern möglicherweise eine medizinische Heilbehandlung. In der Regel trägt die Kosten dafür die Krankenversicherung. Eine gesetzliche Krankenkasse hat die Option, solche Ausgaben bei einem Unfall vom Verursacher bzw. von dessen Versicherung zu verlangen. Wenn das Unfallopfer privat versichert ist, kann es sich mit dem Anspruch der Kostenerstattung direkt an die gegnerische Versicherung wenden.
Haushaltsführungsschaden: Wenn der Geschädigte aufgrund seiner Verletzung nicht in der Lage ist, die Tätigkeiten im Haushalt auszuführen, die er zuvor erledigen konnte, hat er Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung. Dies kann z. B. die Bezahlung für eine Haushaltshilfe sein.
Beerdigungskosten: Stirbt der Geschädigte bei dem Unfall, können seine Angehörigen vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung die Kosten für dessen Beerdigung fordern.
Unterhaltsleistungen: Hatte das verstorbene Unfallopfer Unterhaltszahlungen zu leisten, so haben die Empfänger dieser Leistungen einen Ersatzanspruch.
Autounfall gehabt? Schon an Schadensersatz, Gutachter, Werkstatt, Mietwagen, etc. gedacht?
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